SMV

Wie Sie bestimmt wissen, gibt es auch bei uns am EvBG eine Schüler-mit-Verantwortung“ (SMV).

Die SMV besteht aus dem Schülersprechertrio, dem SMV-Komitee und allen Klassensprechern.

Seit dem Schuljahr 2021/22 fußen unsere Tätigkeiten auf einem Grundsatzkonzept (s.u.).

Wir, die diesjährigen Schülersprecher, würden uns hier gerne kurz vorstellen:

Sebastian Hering (Q11, 1. Schülersprecher)
Dorottya Fuksz (10a)
Pelinsu Doygen (10c)

Aktionen

Jedes Jahr organisieren wir, zusammen mit vielen weiteren aktiven Schülern, einige Aktionen und Projekte für die Schulfamilie:

•    Organisation des Sozialen Tages (Spendenlauf)
•    Filmabende für die Unterstufe
•    Gestaltung und Verkauf eigener Hausaufgabenhefte
•    Nikolausaktion
•    Rosenaktion in Zusammenarbeit mit der Stadt-SMV
•    Mottotage
•    Klassensprecherkonferenzen

und noch vieles mehr.

Außerdem repräsentieren wir Schülersprecher die Meinung der Schüler im Schulforum (einem regelmäßigen Treffen von Schuldirektorin, Lehrern, Mitgliedern des Elternbeirats und uns). Unsere Schule wird ebenfalls durch Mitglieder der SMV in der Stadt-SMV vertreten.

Ein tolles Beispiel dafür, was wir als Schule gemeinsam schaffen können ist der Soziale Tag!

Jedes Jahr finden am Sozialen Tag zwei Aktionen parallel statt: Einerseits ist es für die Eltern möglich Blut zu spenden, andererseits findet der Spendenlauf, das größte Event der SMV, statt. Wir sind stolz darauf, dass wir jedes Jahr über 15.000€ dadurch sammeln!

Das ist für die Empfänger eine riesige Hilfe und wir möchten uns in ihrem Namen, aber auch als SMV herzlich dafür bedanken, dass ihr euch so ins Zeug gelegt habt! Vielen Dank auch an die fleißigen Blutspender und natürlich an alle Sponsoren!!

Die Spenden gehen an:

  1. Emil-von-Behring-School in Shikapoli (Sambia): Diese Schule konnte aufgrund einer größeren Spende des EvBG, ebenfalls ausgehend von einem Sozialen Tag, vor einigen Jahren gebaut werden und trägt daher auch den Namen unserer Schule.
  2. Straßenkinderprojekt in Brasilien: Durch Lerngruppen und Kulturzentren sollen Kinder ohne schulische Ausbildung gefördert und auf das spätere Leben vorbereitet werden.
  3. AG Kantha Bopha am EvBG: Diese AG unserer Schule unterstützt kranke Kinder in Kambodscha durch finanzielle Förderung der Kinderkrankenhäuser in Phnom Penh.
  4. SOS Kinderdorf Patenschaften: In diesem Jahr unterstützen wir wieder zwei persönliche Patenkinder in Mbabane/Swasiland und Äthiopien.
  5. Regionales Projekt: z. B. die „Ein-Dollar-Brille“ aus Erlangen oder den „Laufclub 21“ in Fürth

Ein Highlight der SMV ist die zweitägige Tagung auf Burg Hoheneck:

 

 

Kommt immer gerne zu uns, wenn ihr Ideen für eine neue Aktion an unserer Schule habt, sowie Probleme oder Anregungen, die wir einmal anbringen sollten oder ihr einfach mitmachen wollt in der SMV.  🙂

Dazu könnt ihr uns einfach ansprechen, uns einen Brief im SMV-Fach hinterlegen oder eine E-Mail an smv@evbg.de schreiben.

Wir zählen auf eure Unterstützung, hoffen, dass die SMV-Arbeit auch in diesem Jahr wieder etwas bewirken wird und freuen uns auf ein schönes Schuljahr mit euch!

Grundsatzkonzept der Schülermitverantwortung des Emil-von-Behring-Gymnasiums Spardorf

I. Geltungsbereich und Geltungsbestimmungen

Artikel 1
Das SMV-Grundsatzkonzept des Emil von Behring Gymnasiums Spardorf hat den Zweck, Klarheit über die schulinternen Bestimmungen für die SMV zu schaffen. Bestimmungen, die bereits durch die Schulordnungen (BaySchO und BayEUG) formuliert sind, werden deshalb nicht vollständig erneut aufgeführt, sondern nur zusätzliche und detailliertere Regelungen geschaffen. Das Konzept stellt damit eine schulinterne Leitlinie für die SMV dar und wurde durch die Klassen- und Oberstufensprecher in Einvernehmen mit der Schulleitung demokratisch legitimiert. Es gilt ab dem Schuljahr 2021/2022.

Artikel 2
Die Verbindungslehrer sind mit der Aufgabe betraut, die Einhaltung des SMV-Grundsatzkonzepts durch die SMV zu kontrollieren und bei Nicht-Einhaltung angemessen einzulenken.

Artikel 3
Änderungen am SMV-Grundsatzkonzept können nur durch die Versammlung der Klassen- und Oberstufensprecher (KSV) oder durch das Schulforum in Bereichen, die in dessen Entscheidungskompetenz liegen, mit Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt das Einvernehmen mit der Schulleitung.

Artikel 4
(1) Das SMV-Grundsatzkonzept muss für jeden Schüler zugänglich sein.
(2) Die Klassensprecher müssen sich bei Amtsantritt über die im SMV-Grundsatzkonzept verankerten Bestimmungen informieren. Gleiches gilt für alle nicht gewählten Mitglieder der SMV und die Verbindungslehrer.


II. Die Versammlung der Klassen- und Oberstufensprecher (KSV)

Artikel 5
(1) Die Versammlung der Klassen- und Oberstufensprecher (die KSV) ist das demokratische Gremium, das im Namen der Schülerschaft Beschlüsse fasst, die von den Schülersprechern umzusetzen sind.
(2) Die KSV besteht aus allen Klassen- und Oberstufensprechern, wobei nach dem Abitur die Sprecher der 12. bzw. der 13. Klasse entfallen.

Artikel 6
(1) Die KSV ist beschlussfähig, sobald mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder versammelt sind.
(2) Die KSV stimmt über Handzeichen ab, es sei denn, dass eine geheime Abstimmung beantragt und von mindestens einem Drittel der Versammelten befürwortet wird. Die Wahl aller durch die KSV legitimierten Anwärter ist immer geheim. Sie wird von den Schülersprechern und drei weiteren, vorher gewählten Wahlbeauftragten durchgeführt, die aus der KSV hervorgehen.
(3) Vor einer Abstimmung wird der Sachverhalt, über den abgestimmt wird, vom Initiator erläutert. Anschließend darf sich jeder Versammelte zu Wort melden, um zu diesem Punkt die eigene Meinung zu äußern.

Artikel 7
(1) Die Sitzungen der KSV werden protokolliert.
(2) Die Sitzungsleitung der KSV besteht aus den drei Schülersprechern, die auch für das Auszählen der Stimmen und die Sitzungsprotokollierung zuständig sind. Diese beiden Aufgaben können auch auf andere Mitglieder der KSV übertragen werden.

Artikel 8
(1) Die KSV tagt in jeder Unterrichtsperiode zwischen Ferien und unterrichtsfreien Tagen mindestens einmal. Zusätzliche Treffen können jederzeit mit angemessenem Vorlauf durch die Schülersprecher oder einem Drittel der Stimmen der Klassensprecher einberufen werden.
(2) Jahrgangs- oder stufeninterne Treffen können jederzeit nach Absprache stattfinden. Auch hier sind die demokratischen Grundprinzipien einzuhalten (Entscheidungen durch Abstimmung, Anhörung aller Vorschläge/Einwände/Wortmeldungen). Solche Treffen müssen nicht protokolliert werden.
(3) Die KSV Sitzung in der Unterrichtsperiode zwischen den Sommer- und Herbstferien ist von der SMV-Fahrt gedeckt.
(4) Wann genau die Sitzungen sattfinden, legen die Schülersprecher in Absprache mit der Schulleitung fest.
(5) Die Sitzungen dürfen im normalen Schulbetrieb nicht ausfallen gelassen werden.

Artikel 9
Durch ein konstruktives Misstrauensvotum der KSV können die Schülersprecher ihres Amtes enthoben werden.

Artikel 10
Die KSV kann mit einem Drittel der Stimmen der Versammelten beantragen, dass die Schülersprecher Themen im Schulforum ansprechen. Außerdem kann sie die Schülersprecher ebenfalls mit einem Drittel der Stimmen zur Beantragung eines Schulforums bei der Schulleitung verpflichten.

Artikel 11
Die KSV hat das Recht, bei vermuteter Nicht-Einhaltung des SMV-Grundsatzkonzepts durch das SMV-Komitee oder die Schülersprecher, die Verbindungslehrer als neutrale Instanz einzuschalten, sodass eine Lösung gefunden werden kann.


III. Die Schülersprecher und das SMV-Komitee

Artikel 12
(1) Die Schülersprecher stehen an der Spitze des SMV-Komitees und haben diesbezüglich
Richtlinienkompetenz.
(2) Die Schülersprecher führen aus, was die KSV beschließt, und vertreten die Schülerschaft.

Artikel 13
(1) Das SMV Komitee ist für das Planen und Durchführen von Aktionen zuständig. Dabei ist es nicht auf die KSV angewiesen.
(2) Ob im SMV-Komitee nur gewählte Mitglieder sein dürfen, entscheidet die KSV zu Beginn des Schuljahres. Gegebenenfalls wählt sie die Mitglieder.
(3) Das SMV Komitee bildet Arbeitsgruppen, die sich mit einzelnen Aktionen oder anderen für die SMV relevanten Themen auseinandersetzen.
(4) Einer solchen Arbeitsgruppe darf jeder Schüler beitreten.
(5) Die Arbeitsgruppe Newsletter ist verpflichtend; genaueres regelt Artikel 14.

Artikel 14
(1) Durch den Newsletter soll es der Schülerschaft ermöglicht werden, über die Tätigkeiten der SMV sowie der Klassen- und Oberstufensprecher besser informiert zu werden und sie nachvollziehen zu können.
(2) Der Newsletter der SMV wird in jeder Unterrichtsperiode mindestens einmal, im Einvernehmen mit der Schulleitung herausgegeben.
(3) Der Newsletter muss allen Schülern zugänglich sein.
(4) Der Newsletter muss über die Beschlüsse der KSV und die Tätigkeiten des SMV-Komitees und der Schülersprecher berichten.
(5) Die AG Newsletter ist zu sachlicher und neutraler Berichterstattung verpflichtet; Genaueres regelt die Schulordnung.


IV. Wahlbestimmungen

A Schülersprecherwahl
Artikel 15
(1) Die Wahl des Schülersprechers erfolgt alljährlich durch die Klassensprecher*.
(2) Gewählt werden dürfen alle Schüler ab der 9. Und bis einschließlich der 11.Klasse.
(3) Die Wahlen laufen frei, geheim und demokratisch ab.

Artikel 16
Vor der Schülersprecherwahl ist Wahlkampf in angemessener Länge zu führen.

Artikel 17
(1) Die Wahl wird von den ehemaligen Schülersprechern durchgeführt, sofern diese nicht erneut antreten. Außerdem werden von der KSV drei Wahlbeauftragte entsandt, die die Vorbereitung, Durchführung und Auszählung der Wahl unterstützen.
(2) Sollten aufgrund von erneuter Kandidatur Schülersprecher aus dem Wahlausschuss entfallen, so werden diese ebenfalls mit KSV-Mitgliedern besetzt.

Artikel 18
(1) Die Wahlzettel müssen einheitlich sein und eine Liste der Kandidaten enthalten.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch Nummerierung der Kandidaten in Form einer Rangliste.
(3) Die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen, d.h. diejenigen, die bei Addition der Zahlen der Rangliste das niedrigste Ergebnis erhalten, werden die neuen Schülersprecher.
(4) Bei gleichem Ergebnis zweier Kandidaten auf den ersten drei Plätzen erfolgt eine Stichwahl.

Artikel 19
Die Wahl der Schülersprecher sollte von den Verbindungslehrern betreut werden.


B Klassensprecherwahl

Artikel 20
(1) Die Klassensprecher werden jährlich von der Klasse in zwei Wahlgängen gewählt, wobei erst der erste und dann der zweite Klassensprecher gewählt wird.
(2) Vor den Klassensprecherwahlen muss klassenintern ein Wahlausschuss aus zwei oder drei Schülern gebildet werden, die selbst nicht antreten. Sie führen die Wahl nach demokratischen Prinzipien (gleich, geheim, frei) durch.
(3) Bei Stimmgleichstand oder Stimmabstand von weniger-gleich zwei Stimmen zwischen dem führenden und folgenden Kandidaten muss eine Stichwahl durchgeführt werden.

Artikel 21
(1) Bei Klassensprechern (bis zur 10.Klasse) ist eine Repräsentation durch einen männlichen und weiblichen Kandidaten vorgesehen, es sei denn eines der Geschlechter ist zu weniger als 25% in der Klasse vertreten.
(2) Artikel 25, Absatz 1 gilt nicht für Oberstufenschüler.
(3) Der Klassleiter kann bei triftigen Gründen Ausnahmen von der in Artikel 25, Absatz 1
geschilderten Regel gewährleisten. Außerdem kann die Klasse die Regel mit Mehrheitsbeschluss außer Kraft setzen.

Artikel 22
Die Klassleiter sind durch die Schülersprecher vor den Klassensprecherwahlen über deren Ablauf zu informieren, damit diese in allen Klassen vergleichbar ablaufen.

Artikel 23
Klassensprecher können bedingt durch ein konstruktives Misstrauensvotum ihres Amtes enthoben werden.

Artikel 24
Genaueres regeln die Richtlinien zu den Klassensprecherwahlen.


C Verbindungslehrerwahl

Artikel 25
(1) Die Verbindungslehrer werden jährlich von allen Schülern in einer direkten Wahl gewählt.
(2) Die Wahl ist frei, geheim und demokratisch.
(3) Die Wahl wird von den Schülersprechern durchgeführt, nachdem in der KSV zuvor Vorschläge für Kandidaten gesammelt wurden, die die Klassensprecher bestenfalls in ihrer Klasse erfragt haben.
(4) Die Wahlen für die Oberstufe und die Unter- sowie Mittelstufe laufen getrennt ab.


D Rücktritt gewählter Amtsinhaber

Artikel 26
(1) Tritt ein gewählter Amtsinhaber zurück oder ist langfristig amtsunfähig, übernimmt dessen Stellvertreter, d.h. derjenige, der bei der letzten Wahl die meisten Stimmen nach dem Zurücktretenden hatte, das Amt kommissarisch bis zur nächsten Wahl.
(2) Eine Neuwahl kann durch die Amtskollegen angeordnet werden. Diese hat dann so bald wie möglich stattzufinden. Ob nur der ausgeschiedene Funktionär oder alle Amtsinhaber des betroffenen Amtes neu gewählt werden, liegt im Ermessen der Amtsinhaber.